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Dirigent vor seinem Orchester - eine starke Führungskraft
Management Audit
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Rechte und Pflichten beim Management Audit

Schutz für Teilnehmer*innen am Audit

Im Management Audit werden Daten und Einschätzungen zu Personen erhoben, die Arbeitgeber nutzen möchten, um Personalentscheidungen zu fällen und/oder zu rechtfertigen. Damit können die Teilnehmenden am Audit durch solche Daten und Einschätzungen Vor- und/oder Nachteile haben. Es ist evident, dass ihnen daraus Rechte erwachsen, dass nur solche Daten generiert werden, die für ihren Einsatz beim Arbeitgeber relevant sind und dass diese Daten auf angemessene Weise erhoben werden.

Freiwilligkeit der Teilnahme

Von besonderer Bedeutung ist die Freiwilligkeit der Teilnahme. Niemand darf dazu gezwungen werden, an einem Audit teilzunehmen. Und es ist faktisch auch kein Audit vorstellbar, das ohne die konstruktive Mitwirkung der Teilnehmer*innen zu brauchbaren Ergebnissen führt. Management Audits funktionieren nur, wenn Teilnehmende sich öffnen und einbringen.

Faktisch ist es vielfach so, dass es für Teilnehmende schwierig ist, einer Aufforderung zur Teilnahme an einem Management Audit nicht nachzukommen. Sie fürchten negative Konsequenzen, wenn sie sich verweigern - spätestens bei den nächsten Personalentscheidungen. Daher bleibt die Freiwilligkeit oft eine Formsache. Rechtlich und auch tatsächlich ist sie nach wie vor eine notwendige Bedingung! Daher sollte daran gearbeitet werden, Führungskräften die Vorteile und Chancen eines Management Audits zu erläutern und mit ihnen zu sprechen und zu diskutieren, um sie dafür zu gewinnen. 

Grenzen der Beurteilung

Das Management, das ein Audit beauftragt, hat kein grenzenloses Fragerecht. Im Gegenteil: Es hat strikt darauf zu achten, dass nur Fragen gestellt und Informationen erhoben werden, die einem berechtigten Interesse des Arbeitgebers zugeordnet werden können.

Damit sind Fragen zur Persönlichkeit und den Lebensumständen einer Person sowie zu Aspekten der Kompetenz und des Verhaltens, die jenseits fachlicher und funktionaler Anforderungen liegen, sehr genau abzuwägen. Soziale und emotionale Kompetenzen, Intelligenzaspekte, Persönlichkeit - das alles sind Themen, die zweifellos Einfluss auf die Art haben, wie jemand eine Rolle wahrnimmt. Ob sie aber auch zur Beurteilung seiner Leistungsfähigkeit bzw. seines Potenzials herangezogen werden dürfen, wird davon abhängen, ob nachvollziehbar gemacht werden kann, dass ein Arbeitgeber ein plausibles und berechtigtes Interesse hat, zu diesen Aspekten eine Einschätzung zu bekommen. Es muss dargelegt werden, in wiefern sie für die Eignung einer Person von Bedeutung sind.

Transparenz und Zustimmung

Es ist dringend zu empfehlen, denjenigen Personen, die an einem Management Audit teilnehmen sollen, volle Transparenz über die Kriterien und Methoden zu geben. Sie sollten sich ein klares Bild davon machen können, worauf sie sich einlassen. Auf dieser Basis sollten sie um ihre Zustimmung zu diesem Vorgehen gebeten werden.

Mitbestimmungsrechte

Selten sind alle Teilnehmer*innen an einem Management Audit Leitende Angestellte des Unternehmens. Vielfach werden sie, trotzdem sie Führungskräfte sind, Angestellte sein, die vom Betriebsrat vertreten werden.

Da ein Management Audit ein generelles Beurteilungsinstrument ist, bestehen Informations und Mitwirkungsrechte des Betriebsrats:

  • Schon in der frühen Planungsphase sollt  der Betriebsrat über die Absicht informiert werden, ein Management Audit durchzuführen.
  • Der Betriebsrat hat Mitbestimmungsrechte bei den Beurteilungsgrundsätzen des Unternehmens. Für ein Management Audit bedeutet dies vor allem, dass der Betriebsrat die Methode, die Beurteilungskriterien (Kompetenzmodell), deren konkrete Operationalisierung im Audit und auch die Auswahl des Dienstleisters mitbestimmt.
  • Regelmäßig verlangt die Durchführung eines Management Audits eine Betriebsvereinbarung.

Einschlägig sind hier die Regelungen des Betriebsverfassungsgesetzes, insbesondere §§ 94ff. Vgl. dazu https://de.wikipedia.org/wiki/Betriebsverfassung.

Der Auftraggeber und sein Dienstleister

Zwischen Auftraggeber und Dienstleister besteht ein Vertrag, dessen Wesen nicht ganz eindeutig ist. Einerseits ist er ein Werkvertrag, da der Dienstleister ein Werk abliefert - sprich ein konkretes Audit-Verfahren mit allen Bestandteilen, die dazu gehören (mehr dazu unter Konzeption).

Andererseits ist mit dem Werk und dessen Implementierung beim Auftraggeber keine Erfolgszusage verbunden. Es wird nicht versprochen, mit der Anwendung der Ergebnisse des Audits ganz bestimmte unternehmerische Ziele, die der Auftraggeber verfolgt, erreichen zu können. Insofern wird eher eine Leistung als ein Erfolg geschuldet. Das entspricht dem Wesen eines Dienstvertrags.

(nach Agel, C. 2005. Management Audit - eine Betrachtung aus rechtlicher Sicht. In: K. Wübbelmann. Handbuch Management Audit. Göttingen: Hogrefe, S. 167-204)